ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

der MACCON GmbH & Co. KG (Auftragnehmer)

Stand: 19.09.2022

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für zwischen der MACCON GmbH & Co. KG und ihren Kunden abgeschlossene Verträge über Lieferung von Waren und/oder Erbringungen von Leistungen.

1.2 Für die Rechtsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen.

1.3 Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Dies gilt auch für eine gesetzliche Aufhebung der vorliegenden Schriftklausel.

1.3 Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1 Angebote der MACCON GmbH & Co. KG sind, sofern nicht anders deklariert, unverbindlich.

2.2 Angebote der MACCON GmbH & Co. KG haben eine Gültigkeit von dreißig (30) Kalendertagen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

2.3 Die Bestellung der Ware und/oder der Leistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern ein Auftrag als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können diese innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen von der MACCON GmbH & Co. KG angenommen werden. Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Auftraggeber zustande.

3. Dokumentation

3.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Auftragnehmer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.

3.2 Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers, Dritten zugänglich gemacht werden oder vom Auftraggeber für sich oder Dritte verwertet werden und sind auf Verlangen an den Auftragnehmer unverzüglich zurückzugeben.

4. Preise

4.1 Die Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk. Verpackung und Versandkosten werden nach tatsächlichem Aufwand zum Zeitpunkt der Auslieferung berechnet. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Transportversicherung wird durch uns nicht gedeckt.

4.2 Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund ausländischer Vorschriften erhobenen Steuern, Abgaben, Gebühren etc. sowie damit im Zusammenhang stehende Kosten trägt der Auftraggeber.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von dreißig (30) Kalender­tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge in EURO per Banküberweisung durch den Auftraggeber zu zahlen. Sofern durch den Auftraggeber kein späterer Zugang der Rechnung nach­gewiesen wird, gilt diese spätestens drei (3) Werktage nach Rechnungs­datum als eingegangen.

5.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

5.3 Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Frist beim Auftragnehmer eingegangen ist und der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.

5.4 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche un­bestritten oder rechtskräftig fest­gestellt sind und der Auftragnehmer dies zugestimmt hat.

5.6 Sollte eine Zahlung, zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht möglich sein, so hat der Auftraggeber den Gegenwert des geschuldeten Betrags termingerecht bei einem für den Auftragnehmer akzeptablen  Geld­institut in EURO einzuzahlen. Hat der Auftraggeber den geforderten Betrag in EURO nicht fristgerecht eingezahlt, trägt er das Risiko der Kursver­schlechterung.

5.7 Wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, der Auftragnehmer ist daraufhin berechtigt, die Ausführung eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu unterbinden, bis der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt oder Sicherheit hierfür geleistet hat. Dies gilt auch, wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, durch die der Anspruch auf seine Vergütung gefährdet wird.

5.8 Der Auftragnehmer kann eine entsprechende Frist bestimmen in welcher der Auftraggeber Zug um Zug gegen die Leistung des Auftragnehmers nach seiner Wahl seine Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten

6. Lieferung, Liefertermin, Lieferverzug, Erfüllungsort

6.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß EXW (Incoterms 2020) zum vereinbarten Bestimmungsort. Die Wahl des Beförderungsweges und des Frachtführers erfolgt durch den Auftragnehmer. Selbstabholung des Bestellers ist ausgeschlossen, außer schriftlich anders vereinbart. Roll- und Standgelder am Empfangsort, Flächen­fracht sowie Mehrfracht bei Expressgut und Luftfrachtsendungen gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.

6.2 Teillieferungen sind zulässig, sofern angekündigt.

6.3 Die Lieferzeiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des Auftrag­nehmers und beginnen frühestens mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zu laufen. Die Lieferzeiten sind berücksichtigt, wenn innerhalb der vereinbarten Frist die Ware versand­bereit und eine entsprechende Mitteilung an den Auftraggeber erfolgt ist.

6.4 Bei Leistungen ergibt sich der Tag der Abnahme aus der Auftragsbestätigung des Auftrag­nehmers. Der Tag der Abnahme ist berücksichtigt, wenn innerhalb der vereinbarten Frist die Leistung vollbracht wurde.

6.5 Im Falle einer höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung so lange aufzuschieben, wie das Ereignis anhält. Wird dem Auftragnehmer die Lieferung infolge der höheren Gewalt dauerhaft, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten unmöglich, wird der Auftragnehmer von der Lieferpflicht befreit. Unter den Ausdruck der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und durch die dem Auftragnehmer die Erbringung der Lieferung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Arbeitskämpfe (wie z.B. Streik, rechtmäßige Aussperrung), Bürgerkrieg, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Quarantäneanordnungen behördliche Maßnahmen (wie z.B. Einfuhr-, Ausfuhrverbote und Ausgangsbeschränkungen), Energie- und Rohstoffmangel und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Wird der Auftragnehmer von der Lieferpflicht befreit, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.6 Vorausgesetzt nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor dem festgelegten Liefer- und Leistungsterminen bzw. -fristen zu liefern.

6.7 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der nicht geliefert bzw. geleistet wurde. Sowohl  Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die im vorangehenden Satz genannten Grenzen hinausgehen, sind ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatz 6.5.

6.8 Der Erfüllungsort der Lieferung ist jener Ort, an dem der Auftragnehmer die Ware/Leistung an den Auftraggeber zu übergeben hat. Sofern nichts anderes vereinbart ist, dann gilt jener Ort, an dem der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Unternehmenssitz hatte. Bei Leistungen vor Ort müssen zu definierende Voraussetzungen gewährleistet sein, diese werden gesondert vereinbart.

7. Exportbeschränkungen

Ohne vorherige schriftliche Genehmigung, darf der Auftraggeber vom Auftragnehmer erhaltene Ware oder technische Daten nicht in Länder ausführen, neu ausführen und weder mittelbar noch unmittelbar an Anwender aus Ländern weitergeben, in denen eine solche Ausfuhr, Neuausfuhr oder Weitergabe durch die für diesen Vertrag geltenden Gesetze im Land des Auftraggebers oder durch die in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Gesetze eingeschränkt ist.  Wenn der Kunde des Auftraggebers unter den Bedingungen des vorliegenden Vertrages  erworbene Waren oder technische Daten weiterveräußert oder anderweitig weitergibt, sind jegliche geltende Ausfuhrbeschränkungen zu beachten und entsprechende Genehmigungen erforderlich.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle vom Auftragnehmer gelieferte, montierte oder anderweitig übergebene Ware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Es liegt eine Berechtigung vor, die Ware zurückzunehmen, im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens Seitens des Auftraggebers.

8.2 Bis zur Bezahlung des vollen Kaufpreises der Ware muss der Auftraggeber die Ware zu jeder Zeit umfassend gegen Verlust oder Schäden durch Unfall, Feuer, Wasser, Diebstahl und gegen weitere Risiken, die üblicherweise von Versicherungen für die vom Kunden ausgeführte Geschäftstätigkeit übernommen werden, in der Höhe versichern, die mindestens der Höhe der jeweils ausstehenden Saldoforderung entspricht.

8.3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

8.4 Verarbeitet der Auftraggeber die Vertragssache, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftragnehmer zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Auftraggeber verwahrt die neue Sache für den Auftragnehmer mit der Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware.

8.5 Im Falle einer Pflichtverletzung seitens des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Auf­traggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die ge­setzlichen Bestimmungen über die Ent­behrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rück­nahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfän­dung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Auftrag­nehmer hätte dies explizit erklärt.

9. Gefahrübergang

9.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Ware zur Abholung im Lager bereithält, diese zum Versand bringt oder an ein Lo­gistikunternehmen übergibt.

9.2 Bei Leistungen geht die Gefahr am Tage der Abnahme beim Auftraggeber, soweit nicht anders vereinbart, auf den Auftraggeber über.

10. Gewährleistung

10.1 Die Gewährleistungsfrist des Auf­tragnehmers beträgt zwölf (12) Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

10.2 Zur Feststellung etwaiger Mängel hat der Auftraggeber den Vertragsgegen­stand unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und wenn sich ein offen­sichtlicher Mangel zeigt, diesen dem Auftragnehmer innerhalb vierzehn (14) Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die vorgenannten Aus­schlussfristen, gilt der Vertragsgegen­stand als genehmigt mit der Folge, dass der Auftraggeber seine Rechte bei Män­geln nach Absatz  10.4 verliert.

10.3 Der Auftraggeber hat stets zu bewei­sen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme bereits vorhanden war.

10.4 Weist der Vertragsgegenstand Män­gel auf, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung wird zu Er­messen des Auftragnehmers entschie­den. Als Nacherfüllung ist die Beseiti­gung des Mangels oder die Lieferung ei­ner mangelfreien Ware zu verstehen.

10.5 Der Auftragnehmer kann die Nacher­füllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber einen unter Rück­sichtnahme des Mangels angemesse­nen Anteil der Vergütung begleicht.

10.6 Zur Mängelbehebung sind dem Auf­tragnehmer seitens des Auftraggebers mindestens zwei (2) Versuche zu ge­währen.

10.7 Behebungen eines vom Auftragge­ber behaupteten Mangels stellen keine Anerkennung eines Mangels dar.

10.8 Dem Auftraggeber stehen keine Rechte hinsichtlich Mängeln zu, die bei­spielsweise durch unsachgemäße Lage­rung, Bedienung, Wartung oder über­mäßige Beanspruchung des Vertragsge­genstandes, durch den Einsatz ungeeig­neter Betriebsmittel oder unsachge­mäße Veränderungen, Instandset­zungsarbeiten oder sonst durch die Ver­letzung vertraglicher Vorgaben und Pro­duktvorschriften seitens des Auftragge­bers oder Dritter herbeigeführt wurden.

11. Haftung

11.1 Der Auftragnehmer haftet unbe­schränkt für Vorsatz und grobe Fahrläs­sigkeit.

11.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern we­sentliche Vertragspflichten (Kardinal­pflichten) verletzt werden und begrenzt auf dem vertragstypischen und vorher­sehbaren Schaden, maximal bis zu ei­nem Betrag von zweihundertfünfzigtau­send (250.000) EURO je Schadensereig­nis oder bis zur Höhe des Vertragswer­tes, falls dieser niedriger ist, kumuliert jedoch höchstens bis zu einem Betrag von fünfhunderttausend (500.000) EURO oder bis zur Höhe des zweifachen Vertragswertes, falls der Vertragswert einen Betrag von zweihundertfünfzigtausend (250.000) EURO nicht übersteigt.

11.3 Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangene Gewinne, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzung nach Absatz 11.2 - ausgeschlossen.

11.4 Eine weitergehende Haftung als in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

11.5 Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gemäß Absatz 11.2, 11.3 und 11.4 gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

11.6 Soweit die Haftung des Auftragnehmers gemäß den Absätzen 11.2, 11.3 und 11.4 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen.

12. Rückgabe

Vor der Rückgabe von Waren aus irgendeinem Grund, einschließlich der Rückgabe zur Reparatur, zum Austausch oder zur Gutschrift, muss eine schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers eingeholt werden. Die Erteilung einer Gutschrift für zurückgegebene Waren erfolgt nach dem Ermessen des Auftragnehmers auf Anfrage des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat das Recht, vor der Rücksendung im Werk des Auftraggebers alle Waren zu überprüfen, von denen behauptet wird, dass sie fehlerhaft oder nicht konform sind. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung von Waren, die zur Anpassung an den Auftragnehmer zurückgeschickt werden, verbleibt beim Auftraggeber, bis sie vom Auftragnehmer erhalten werden. Die Versandkosten für zurückgesandte Waren werden vom Auftragnehmer nur für Waren übernommen, die im Rahmen der Gewährleistung repariert oder ersetzt wurden. Andernfalls gehen diese Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

13. Kündigung/Rücktritt

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

14.2 Uneingeschränkter Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, München.

14.3 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.